Aus der Arbeitsrechtspraxis
       Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
                                  
            
  Hannoversche Allgemeine Zeitung
                                                                                                    Anzeiger für Burgdorf und Lehrte 08.02.2001
                                                                                                    Autor Michael Stein

Während meiner Erkrankung bin ich gekündigt worden. Ist die Kündigung rechtens?
Die Zeit der Kündigung ist keine “Schonzeit”. Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit kündigen. Ihre Kündigung könnte aber aus anderen Gründen unwirksam sein: z. B. wenn sie nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz gerechtfertigt ist oder es an der ordnungsgemäßen Information des Betriebsrats fehlt. Hat Ihr Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer und sind sie dort länger als 6 Monate beschäftigt, stehen Sie unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Sie verlieren diesen Schutz, wenn Sie nicht innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Ich habe einen Kündigungsprozeß endgültig nach zwei Instanzen verloren. Was bedeutet dies für mich als Arbeitgeber? 
Sie müssen Ihren Mitarbeiter zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigen. Das Arbeitsverhältnis gilt als rechtlich nicht unterbrochen. Weiterhin hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung seines Gehalts, als wenn er während der gesamten Zeit des Kündigungsschutzprozesses bei Ihnen gearbeitet hat. Hat er während des Verfahrens Arbeitslosengeld bezogen, müssen Sie dem Arbeitsamt diese Zahlungen erstatten. Die Zahlungen an Ihren Mitarbieter reduzieren sich dann in Höhe des Arbeitslosengeldes. Konkret: Beträgt das Bruttomonatsgehalt Ihres Mitarbeiters 4.000,00 DM, müssen Sie bei einer durchschnittlichen Prozeßdauer von 2 Jahren (2 Instanzen) mit einem Nachzahlungsbetrag von über 100.000,00 DM rechnen. Hat Ihr Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld bezogen, sondern während des Prozesses bei einer anderen Firma gearbeitet, reduziert sich Ihre Nachzahlung um seine dortigen Einkünfte.

Mein Arbeitsverhältnis endet in drei Wochen. Bis dahin bin ich freigestellt. Darf ich schon jetzt bei meinem neuen Arbeitgeber, der ein Konkurrent meines jetzigen Arbeitgebers ist, aushelfen?
Nein. Solange Ihr Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, dürfen Sie Ihrem Arbeitgeber keinen Wettbewerb machen (gesetzliches Wettbewerbsverbot). Die Tätigkeit für eine Konkurrenzfirma wäre unerlaubter Wettbewerb. Es kommt darauf an, ob Sie tatsächlich ein Geschäft Ihres Arbeitgebers verhindern. Allein der Anschein des Wettbewerbs genügt. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot kann zu einer fristlosen Kündigung (u. a. mit Folgen für Ihr Zeugnis) und zu finanziellen Nachteilen führen. Der Arbeitgeber kann Schadenersatz oder Herausgabe Ihrer Vergütung beanspruchen, die Sie für die Konkurrenztätigkeit erhalten haben.    

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